Aktuelles
OFFER & MASTMANN @ Handelsblatt Best Lawyers®
Auch in diesem Jahr sind Gabriele Mastmann und Bettina Offer erneut vom Handelsblatt | Best Lawyers® als Deutschlands Beste Anwälte im Einwanderungsrecht ausgezeichnet worden.
Bettina Offer wurde als Anwältin des Jahres 2022 im Einwanderungsrecht geehrt.
Herzlichen Glückwunsch!!!
Handelsblatt - Deutschlands beste Anwälte 2022 | Gabriele Mastmann
Handelsblatt - Deutschlands beste Anwälte 2022 | Bettina Offer
Handelsblatt - Anwältin des Jahres Einwanderungsrecht 2022 | Bettina Offer
Hart aber Fair
Fachkräftemangel bewegt die Republik und unsere Partnerin Bettina Offer wurde von Frank Plasberg zu Hart aber Fair eingeladen, um als Experting über die aktuellen Probleme in der Erwerbsmigration zu diskutieren. Was ein spannender Abend!
Die Vereinbarung nach § 81a AufenthG im beschleunigten Fachkräftverfahren
Im aktuellen Betriebs-Berater (BB 49.2019 / 02.12.2019) finden sie einen Beitrag über die Vereinbarung nach § 81a AufenthG im beschleunigten Fachkräfteverfahren von Bettina Offer und Gabriele Mastmann.
Laden sie sich bei uns einen kurzen Teaser herunter oder folgen sie diesem LINK um zum kompletten Beitrag zu gelangen
Neues Büro
Nachdem wir uns Ende 2018 mit unserer neuen Webseite einen frischen Anstrich gegeben haben, freuen wir uns Ihnen mitteilen zu können, dass wir nun auch neue Kanzleiräume in Frankfurt am Mainbezogen haben.
Mitte August haben wir unsere lieb gewonnen, allerdings inzwischen zu eng gewordenen Räumlichkeiten in der Kobbachstraße 3A verlassen und sind in das Bürohaus August-Schanz-Straße 28umgezogen. In diesem kleinen aber feinen Industriegebiet im Norden Frankfurts haben wir die Möglichkeit, unseren Expansionskurs weiter fortzusetzen. Gerne können Sie uns in unseren neuen Kanzleiräumen besuchen - vereinbaren Sie einfach einen Termin mit uns! Sie erreichen uns weiterhin unter den bekannten Telefonnummern.
Den politischen Entwicklungen auf dem deutschen Arbeitsmarkt in Richtung auf weitere Fachkräfteeinwanderung folgend, haben wir auch unser Team in jüngster Zeit verstärkt:
BREXIT – Deutschland bereitet sich vor
Zwei Monate vor dem offiziellen Austrittsdatum ist das UK Parlament noch immer uneins und in heller Aufregung über ein mögliches Gesetz gegen einen „no-Deal“ Austritt. Fakt ist: Es wurde bisher keine konstruktive Entscheidung zu einer Übergangsregelung getroffen und deutsche Arbeitgeber müssen auch weiterhin einen harten BREXIT befürchten. Sofern Großbritannien wie geplant mit Ablauf des 31. Oktober ohne ein Austrittsabkommen die EU verlässt, verlieren Briten und ihre Familienangehörigen ihren Status als Unionsbürger und werden zu Drittstaatsangehörigen.
Diese benötigen nach deutschem Recht für Aufenthalt und Erwerbstätigkeit einen Aufenthaltstitel. Die Bundesregierung bereitet sich intensiv auf alle Austrittsszenarien vor. Sie will die entstehenden Schutzlücken möglichst gering halten und durch nationale Regelungen zum Aufenthaltsrecht auffangen. Mit der „fünften Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung“ vom 4.4.2019 regelte sie in § 26 einen erleichterten Arbeitsmarktzugang für Briten. Am 9.8.2019 hat die Bundesregierung den Entwurf eines „Gesetzes zur Überleitung von Freizügigkeitsrechten in das Aufenthaltsrecht infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs und Nordirland aus der EU“ dem Bundesrat vorgelegt. Die geplante „Brexit-Aufenthalts-Übergangsverordnung“ soll für eine Übergangszeit von ca. 6 Monaten das Erfordernis eines Aufenthaltstitels aussetzen
Hierdie wichtigsten geplanten Regelungen für Arbeitnehmer mit britischer Herkunft:
- Für den Zeitraum von jedenfalls sechs Monaten nach dem Austritt sollen Briten und deren Familienangehörige, die sich zum Zeitpunkt des Austritts freizügigkeitsberechtigt in Deutschland aufgehalten haben, vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sein; auf Antrag erhalten sie eine Fiktionsbescheinigung, die Ihnen alle bisherigen Rechte – auch die generelle Beschäftigungserlaubnis – bis zur Erteilung des Aufenthaltstitels erhält. Der Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis muss innerhalb dieses Übergangszeitraums bei der zuständigen Ausländerbehörde eingereicht werden.
- Für bereits vor einem harten Brexit in Deutschland lebende oder arbeitende britische Staatsangehörige soll weiterhin ein freier Arbeitsmarktzugang gewährt werden. Bestehende Arbeitsverhältnisse sollen ohne Unterbrechung fortgesetzt werden können. Die genannte Gruppe darf daher weiterhin unabhängig von ihrer Qualifikation und dem Sitz des Arbeitgebers jede Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ausüben. Dasselbe gilt für diejenigen, die bis zum 31.12.2019 eine Beschäftigung im Bundesgebiet aufnehmen.
- Für Briten, die zwischen dem 1.1.2020 und 31.12.2020 eine Beschäftigung aufnehmen wollen, soll derselbe privilegierte Arbeitsmarktzugang gelten wie für Staatsangehörige wichtiger Handelspartner, z. B. aus den USA, Japan oder Kanada. Sie sollen mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit jede Beschäftigung unabhängig vom Sitz des Arbeitsgebers ausüben
dürfen.
Sowohl Briten als auch deren Angehörige, die sich zum Zeitpunkt des Austritts im Bundesgebiet freizügigkeitsberechtigt aufhalten, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis oder – wenn sie bereits ein Daueraufenthaltsrecht besitzen – eine Niederlassungserlaubnis auch wenn sie nicht alle Anforderung des § 9 Aufenthaltsgesetz erfüllen
Bettina Offer & Gabriele Mastmann wurden als beste Anwälte im Ausländerbeschäftigungsrecht gelistet
Das Handelsblatt hat in ihrer diesjährigen Ausgabe der Listung der besten Anwälte Deutschlands Bettina Offer & Gabriele Mastmann als die besten Anwälte im Ausländerbeschäftigungsrecht gelistet.
Um die Liste selbst zu durchsuchen, folgen Sie bitte diesem LINK
Bettina Offer nimmt als geladene Expertin an der Anhörung zum neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Berlin teil
Im Juni hat Bettina Offer als geladene Sachverständige in Berlin an der Anhörung zum neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz teilgenommen.
Hier geht es zum Video: HIER
Die Bundesregierung verteidigt das neue Zuwanderungsgesetz
Bettina Offer ist im Interview mit der Deutschen Welle über das neue Zuwanderungsgesetz und den bürokratischen Flaschenhals
Juris Beitrag von Bettina Offer: Öffnen, Fördern & Fordern - Der Referentenentwurf zum neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Lesen sie hier den aktuellen Beitrag von Bettina Offer in der Februar Ausgabe der Juris.
Öffnen, Fördern & Fordern - Der Referentenentwurf zum neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Juris Beitrag von Bettina Offer: Öffnen, Fördern & Fordern - Der Referentenentwurf zum neuen FachkräfteeinwanderungsgesetzImmigration Germany Inbound: BREXIT – Leben und Arbeiten mit Ungewissheit
2 Monate vor dem offiziellen Austrittsdatum hat das UK Parlament nach wie vor keine konstruktive Entscheidung zu einer Übergangsregelung getroffen. Weiterhin müssen deutsche Arbeitgeber einen harten BREXIT befürchten. Obwohl alle noch die Hoffnung auf eine Einigung haben, ist es geboten, sich auf die Möglichkeit eines harten BREXIT vorzubereiten. Bis zum 29. März genießen in Deutschland beschäftigte Briten als EU Bürger die volle Freizügigkeit. Durch einen Austritt Großbritanniens aus der EU um 0.00 Uhr am 30. März ändert sich ihr Status vom EU Bürger in den Status nicht-privilegierter Drittausländer. Diese benötigen nach deutschem Recht für Aufenthalt und Erwerbstätigkeit einen Aufenthaltstitel.
Was passiert, wenn es tatsächlich zu einem hartem BREXIT kommt?
Das Bundesinnenministerium (BMI) hat für diesen Fall den kurzfristigen Erlass einer Verordnung angekündigt, die es den zum Stichtag in Deutschland lebenden britischen Staatsangehörigen ermöglichen soll, während einer Übergangsphase von 3 Monaten ohne Aufenthaltstitel im Inland zu verbleiben und ihre Beschäftigung fortzusetzen. Allerdings sind einige Einzelfragen im Zusammenhang mit der geplanten Verordnung derzeit noch unklar. Wir haben das BMI insbesondere um Klarstellung folgender Punkte gebeten:
- Benötigen Briten, die beabsichtigen, in der Übergangsphase in Deutschland eine Beschäftigung anzutreten, ein Visum?
- Muss bei einem Visumantrag in dieser Zeit von Familienangehörigen ein A1 Sprachnachweis Deutsch erbracht werden?
- Werden Briten, die von der Übergangsregelung erfasst sind, bis zum Erhalt eines Aufenthaltstitel frei innerhalb des Schengenraums bzw. in diesen hinein aus- und einreisen können?
- Sollen Briten, deren derzeitige Beschäftigung / berufliche Qualifikation nicht zum Erhalt eines Aufenthaltstitels nach dem AufenthG berechtigt, die Beschäftigung fortsetzen können?
Bis zum Abschluss einer BREXIT Vereinbarung bzw. dem Erhalt von Antworten auf diese Fragen empfehlen wir daher unseren Mandanten:
Handlungsempfehlungen:
- Identifizieren Sie unter Ihren Beschäftigten diejenigen, deren Status von ihrer britischen Staatsangehörigkeit bzw.
der britischen Staatsangehörigkeit ihrer Familienangehörigen abhängt. - Sammeln Sie für diese Personen die für die Beantragung eines Aufenthaltstitels erforderlichen Dokumente.
- Briten mit Wohnsitz in Deutschland vor dem 29. März: Registrierung / Antragstellung bei der zuständigen Ausländerbehörde.
- Briten mit Wohnsitznahme nach dem 29. März: Beginnen Sie ein Visumverfahren.
- In der Übergangszeit: (Geschäfts-)Reisenvermeiden, solange keine Klärung erfolgt ist.
Seasonal Greetings 2018
Die kommende Weihnachtszeit und der Jahreswechsel sind immer eine gute Gelegenheit, sich bei Freunden, Mandanten und Mitstreitern zu bedanken und das vergangene Jahr mit seinen Höhen und Tiefen Revue passieren zu lassen.
Zunächst also ein herzliches Dankeschön an alle diejenigen, die uns im vergangenen Jahr begleitet, unterstützt und beschäftigt haben!!!
2018 war für uns ein bewegtes Jahr und 2019 verspricht noch spannender zu werden!
Deutschland braucht nach wie vor und immer mehr ausländische Fachkräfte und ist bei ihnen das attraktivste europäische Zielland – weltweit rangiert es bei der Bewertung der beliebtesten Einsatzziele für Expatriates sogar auf Platz 2 hinter den USA. Entsprechend steigen die Terminanfragen bei den deutschen Auslandsvertretungen rasant an und bringen die Behörden an den Rand der zu bewältigenden Kapazitäten.
Die Politik sucht mittels eines neuen Gesetzesentwurfs nach Lösungen für Fachkräftemangel und fehlender behördlicher Infrastruktur. Große Hoffnungen setzen wir auf die geplante Trennung von humanitärer und Fachkräftemigration durch Zentralisierungen bei den Ausländerbehörden und die Einführung eines beschleunigten Verfahrens, das Arbeitgebern mehr Planungssicherheit geben soll – beides Forderungen, die wir seit Jahren in Berlin adressieren. Entsprechend eng begleiten wir das Verfahren und versuchen, die Bedürfnisse unserer Mandanten in den Gesetzgebungsprozess einfließen zu lassen.
Sorge bereitet uns natürlich der im März 2019 bevorstehende BREXIT. Allein rund 3.000 in Frankfurt lebende Briten werden von den Entscheidungen der britischen Regierung und der EU direkt betroffen sein.
Ihr aufenthaltsrechtlicher Status am 29. März und die Frage, ob sie ohne Unterbrechung weiter in ihren jeweiligen Beschäftigungen tätig sein können, ist derzeit noch ungewiss. Sicher ist nur, dass die deutschen Behörden hier niemand in ein BREXIT-Loch fallen lassen wollen – nach Aussagen der zuständigen Ministerien gibt es einen Plan B für den Fall eines harten BREXIT.
In 2018 sind wir personell gewachsen und haben mit Herrn Christian Lentzsch einen Operations Manager für unser Team gewinnen können. Neben der Betreuung eigener Mandate wird es seine Aufgabe sein, unsere Prozesse insbesondere im Bereich Client-Onboarding zu verbessern. Erste Erfolge können wir hier schon verzeichnen, so haben wir endlich unsere Webseite überarbeitet. Vielleicht schauen Sie unter https://www.germany-immigration.com einmal vorbei. Weitere Projekte zur Verbesserung unseres Kundenservice sind für 2019 geplant.
Als fachliche Erfolge konnten wir 2018 das von Gabriele Mastmann und Bettina Offer verfasste Kapitel zur Erwerbsmigration im Handbuch Migrations- und Integrationsrecht verbuchen, die aktive Beteiligung beim Projekt #FairCompacts, dem zivilgesellschaftlichen Dialog mit der Bundesregierung zu den UN Migrationspakten, das Editorial der NJW in Heft 43 zur Frage, was für ein Einwanderungsland fehlt, die Beteiligung von Bettina Offer und Anja Ewald bei dem neuen BeckOk Migrations- und Integrationsrecht sowie die Aufnahme von Bettina Offer in den Kreis der Thought Leaders bei Who’s Who Legal. Für 2019 wird Who’s Who Legal neben Gabriele Mastmann und Bettina Offer erstmals auch Petra Bark als führende Rechtsanwältin im Fachgebiet „Corporate Immigration“ benennen, ein verdienter Erfolg, über den wir uns alle sehr freuen.
Angesichts dieser Rück- und Ausblicke wünschen wir Dir/Ihnen frohe Festtage und eine besinnliche Zeit zwischen den Jahren und freuen uns auf die erneute Zusammenarbeit im Neuen Jahr 2019!
Referentenentwurf Fachkräfteeinwanderungsgesetz „Öffnen, Fördern & Fordern“
Das Bundesinnenministerium hat den Referentenentwurf für ein neues Fachkräfteeinwanderungsgesetz vorgelegt. Er befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung. In dem Entwurf wird die Erwerbsmigration nach Deutschland überarbeitet und neu ausgerichtet. Als Grundtenor kann man das bereits für die Arbeitsmarktpolitik der letzten Jahre bestimmende und erfolgreiche Motto „Fördern & Fordern“ im Zusammenhang mit einer weiteren Öffnung der Zuwanderung für Fachkräfte und solche, die es werden wollen wiederfinden.
An den bestehenden und bereits heute sehr guten Vorschriften für die Beschäftigung von Fachkräften mit akademischer Ausbildung wird ebenso festgehalten wie an dem Erfordernis der vergleichbaren Arbeitsbedingungen mit den bereits im Inland Beschäftigten. Neu sind umfangreiche Vorschriften für die Zulassung von Fachkräfte mit beruflicher Ausbildung, Ausländern, die eine Ausbildung in Deutschland anstreben, die Integration von geduldeten Ausländern, die sich auf dem Arbeitsmarkt bewährt haben und selbst bzw. mit ihren Familien bereits Integrationsleistungen erbracht haben, sowie die dringend erforderliche Neustrukturierung der Kompetenzen und die Einführung eines beschleunigten Verfahrens. Die bereits für akademisch ausgebildete Fachkräfte bestehenden Vorschriften eines Zuzugs zur Arbeitsplatzsuche sollen auch für beruflich gebildete Fachkräfte geöffnet werden.
Zu den vorgeschlagenen Änderungen im Einzelnen:
1. Fachkräfte mit beruflicher Ausbildung
Fachkräften mit beruflicher Ausbildung soll der Zuzug ermöglicht werden, wenn ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt und eine Vergleichbarkeit der Qualifikationen gegeben ist. Bei nur teilweise vorliegender Qualifizierung kann eine Qualifizierung im Inland während der Erwerbstätigkeit innerhalb einer befristeten Zeit nachgeholt werden. Dies wird Arbeitgebern die Möglichkeit eröffnen, im Ausland Fachkräfte anzuwerben, um sie im Inland nachzuqualifizieren und dauerhaft in Ihren Betrieb einzugliedern.
2. Berufspraktische Erfahrung, insbesondere IT-Spezialisten
Ausländern ohne Berufsqualifikation mit besonderer, min. 5 jähriger berufspraktischer Erfahrung in den letzten sieben Jahren soll ebenfalls der Zugang in eine Beschäftigung in Deutschland gewährt werden. Dies bezieht sich auf Tätigkeiten im IT Sektor und weitere ausgewählte Berufe, in denen ein Fachkräftemangel durch die Bundesagentur für Arbeit festgestellt wird. Im Regelfalle sollen für diese Gruppe Deutschkenntnisse der Stufe B 1 nachzuweisen sein.
3. Potentialzuwanderung
Der Entwurf erlaubt bei entsprechender Qualifizierung und Erfüllung weiterer Kriterien (Lebensunterhaltssicherung und je nach Kategorie, bspw. Alter, Deutschkenntnisse, etc.) die Erteilung eines auf sechs Monate befristeten Aufenthaltstitels zur Studienbewerbung oder zur Arbeitsplatzsuche bei vorhandener beruflicher Qualifizierung sowie – dies ist unverändert – bei vorliegender akademischer Qualifikation.
4. Vorschriften für Asylbewerber und Geduldete
Asylbewerber, deren Identität geklärt ist und die sich keine gravierenden Straftaten zuschulden kommen lassen, sollen nach Ablehnung des Asylantrags eine Ausbildungsduldung erhalten, wenn sie erlaubt eine qualifizierte Berufsausbildung bzw. eine dieser vorgeschaltete Assistenz- oder Helferausbildung aufgenommen haben. Ausreisepflichtige Ausländer und ihre Familien sollen eine Duldung erhalten, wenn sie seit mindestens 12 Monaten eine Duldung haben und seit mindestens 18 Monaten einer sozialversicherungspflichtigen Vollzeitbeschäftigung nachgehen, die den Lebensunterhalt vollständig sichert. Weitere Voraussetzungen sind u.a. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (B1) und ein regelmäßiger Schulbesuch der Kinder.
5. Verfahrensverbesserungen
Der Entwurf sieht die Einrichtung von Zentralen Ausländerbehörden (ZAB) in den Bundesländern vor, die für die Koordinierung der Ersterteilung der Aufenthaltstitel an Erwerbsmigranten zuständig sind. Darüber hinaus enthält er ein beschleunigtes Verfahren, in dem Arbeitgebern für eine erhöhte Gebühr ein fester zeitlicher Rahmen für die Antragstellung im Ausland und die Bescheidung in Aussicht gestellt ist. Im Rahmen dieses Verfahrens sollen Prüfaufgaben von den Auslandsvertretungen zu den ZAB’s verlagert werden, um die Verfahren erheblich zu beschleunigen, so dass eine Zuwanderung innerhalb von 1-2 Monaten möglich wird.
6. Mitwirkungspflichten der Arbeitgeber
Arbeitgeber sollen verpflichtet werden, eine vorzeitige Beendigung von Arbeits- oder Ausbildungsverhältnissen den Behörden anzuzeigen. Ein Versäumnis der Anzeige ist ordnungswidrig.
7. Weitergeltung der Beschäftigungserlaubnis bei Betriebsübergängen
Schließlich beinhaltet der Entwurf auch eine Klärung der bislang offenen Frage, wie mit ausländischen Arbeitskräften im Falle eines Betriebsübergangs zu verfahren ist, wenn der Aufenthaltstitel auf einen Arbeitgeber beschränkt ist. Es wird klargestellt, dass der Aufenthaltstitel entsprechend der bestehenden Rechtssystematik des Arbeitsrechts auch für die Tätigkeit bei dem neuen Arbeitgeber gültig ist.
Erhöhung des erforderlichen Mindestgehalts für Blaue Karte EU 2019
Bitte beachten Sie, dass ab dem 1. Januar 2019, wie jedes Jahr, die Bemessungsgrenze für Einkommen im Hinblick auf Beiträge in die Rentenversicherung anhand der allgemeinen Lohnentwicklung erhöht wird.
Da als Mindestgehalt für die Blaue Karte EU ein bestimmter Prozentsatz dieses Bezugswertes festgelegt ist, wird auch dieser Grenzwert angepasst. Daher muss ab dem 1. Januar 2019 ein Antragsteller für eine Blaue Karte EU voraussichtlich ein Mindestjahresgehalt in der Höhe von EUR 53.600 (anstatt bisher EUR 52.000) beziehen. Die reduzierte Gehaltsuntergrenze für bestimmte Mangelberufe wird auf voraussichtlich EUR 41.808 (von bisher EUR 40.560) angehoben.
Weitere Voraussetzungen für den Erhalt einer Blauen Karte EU sind weiterhin ein Angebot für eine Anstellung bei einem deutschen Unternehmen und der Besitz eines mit deutschen Standards vergleichbaren Hochschulabschlusses der zur Stellenbeschreibung passt.
Diese neuen Gehaltsuntergrenzen sind für bereits erteilte Blaue Karten unbeachtlich, sie müssen jedoch bei Erst- und Verlängerungsanträgen ab dem 1. Januar 2019 erfüllt werden.
Zusammenfassung der Berichte zum Pressegespräch "Anwerbung von Fachkräften: Reicht ein Einwanderungsgesetz aus?" Vom 20.11.2018 in Berlin
Hier ist eine Auflistung der Berichte zum Pressegespräch "Anwerben von Fachkräften: Reicht ein Einwanderungsgesetz aus?" Vom 20.11.2018 in Berlin
Who is Who Legal Thought Leader - Bettina Offer
Bettina Offer ist nun im renommierten Who is Who Legal als Thought Leader mit ihrer Biografie vertreten.
Folgen Sie diesem Link zur Webseite von Who is Who Legal
Bettina Offer im Interview für Welt.de - Nur das Einwanderungsgesetz reicht für Deutschlands Erfolg nicht aus.
Lesen Sie hier den Fachartikel im Wirtschaftsteil von Welt.de anlässlich des Entwurfs für ein neues Zuwanderungsgesetz. Bettina Offer teilt im Interview ihre Erfahrung aus der Praxis.
Neue Juristische Wochenschrift - Was für ein Einwanderungsland fehlt
In der aktuellen Ausgabe 43 der Neuen Juristischen Wochenschrift hat Bettina Offer ein Editorial mit dem Titel "Was für ein Einwanderungsland fehlt" veröffentlicht.